Entwurf-Satzungs-Neufassung


ENTWURF – SATZUNG NEUFASSUNG

des Theaterverein Tussenhausen e.V.

 

 

 

§1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Theaterverein Tussenhausen e.V.“. Er hat

seinen Sitz in Tussenhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Memmingen unter der Nr. VR971 eingetragen.

Der Theaterverin Tussenhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (im weitesten Sinne auch der Förderung der Heimatpflege/-kunde). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Probung bzw. Durchführung von Veranstaltungen (Schwerpunkt ist Spiel in Mundart) zur Unterhaltung. 

 

 

§2

Zweck des Vereins:

In vorgenanntem Verein haben sich Personen zusammengeschlossen, um den Zusammenschluss aller Theaterfreunde zur Förderung des deutschen Laienspiels zu erstreben und hier im Besonderen das Mundartspiel zur Aufführung zu bringen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3

Mitgliedschaft:

Jede natürliche Person kann Mitglied in diesem Verein werden.

 

 

§4

Eintritt:

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Sollte die Voraussetzung wie unter §3 genannt nicht erfüllt sein, so kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Diese Ablehnung wird durch die Mitglieder des Vorstandes bestätigt bzw. mitgeteilt. Die Erneuerung eines abgelehnten Aufnahmegesuches kann erst nach Ablauf eines vollen Jahres erfolgen.

 

§5

Austritt, Ausschluss und Tod:

1.     Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist nur zum Ende des Jahres möglich.

 

2.     Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch
den Vereinsausschuss:

 

a)     wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,

 

b)    bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

 

c)     wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

 

d)    aus sonstig schwerwiegenden, die Vereinsdiziplin berührenden Gründen.

 

3.     Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet.

 

4.    Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft im Verein automatisch.

 

 

§6

Pflichten und Rechte der Mitglieder:

1.     Jedes Mitglied hat einen It. Versammlungsbeschluss festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages beginnt mit demselben Monat, in dem die Aufnahme erfolgt.

 

2.     Der Austritt aus dem Verein steht jederzeit frei. Solange eine Abmeldung nicht vorliegt, ist ein jedes Mitglied den Pflichten der Vereinsstatuten unterworfen, und zwar bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres, in welchem die Abmeldung erfolgte.

 

3.     Ausgetretene Mitglieder werden beim Gesuch um Wiederaufnahme gleich Fremden betrachtet. Eine Anrechnung der früheren Mitgliedsjahre zum Zwecke der Jubilar Ehrung findet nicht statt. Allenfalls das wiederaufgenommene Mitglied zahlt die Jahresbeiträge nach, dies muss aber durch Vorstands-beschluss genehmigt werden.

 

4.     In die Ämtern des Vereins sind alle Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

5.     Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen oder Beschwerde zu führen, über die in der nächsten Versammlung entschieden wird, sofern dieselben nicht durch den Vorstand erledigt werden können.

 

6.     Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern benannt werden und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese bestätigt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

7.     Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a)    die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu sichern und zu fördern,

b)    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

c)    die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und

d)    den jährlichen Mitgliederbeitrag rechtlich zu entrichten.

 

 

§7

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    der Vereinsausschuss

c)     die Mitgliederversammlung

 

 

§8

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

 


 

§9

Der Vereinsausschuss:

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)     den Mitgliedern des Vorstandes (§8)

b)    dem Kassierer

c)     dem Schriftführer

d)    dem 1. Beisitzer 

dem 2. Beisitzer

dem 3. Beisitzer

 

 

§10

Vertretung, Geschäftsführung:

1.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und/oder nicht zur Verfügung steht.

 

2.     Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. (1) bleibt davon unberührt. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (1) über die Vertretung des Vereins nach außen ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis jeweils € 6.000,-- verpflichten, der Vereinsausschuss selbstständig zu berufen. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 6.000,-- verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

3.     Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und/oder nicht zur Verfügung steht. Die Einberufung hat formlos, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist (mindestens 2 Tage vorher) zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und zwar mündlich, sofern kein Mitglied eine geheime Abstimmung zur Sache wünscht bzw. soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit mündlich, im besonderen Fall schriftlich, einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.

 

  1. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereins-Zwecke, die über unter §10, Abs. (2) genannten Zahlungen hinausgehen, nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses ggf. der Mitgliederversammlung leisten.

 

  1. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig.

 

  1. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitglieds haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

 

 

§11

Revisoren:

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch-, und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben beziehen können. Der Kassierer bittet die Revisoren rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung um die Prüfung. Die Revisoren schlagen die Entlastung des Vereinsausschusses vor, solange die Erfassung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

 

§12

Ausschüsse:

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.

 

 

§13

Mitgliederversammlung:

1)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst zeitnah zum Saisonende, durch einen Vorstand im Mitteilungsblatt der örtlichen Gemeinde, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung, einzuberufen. 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind 2 Tage vor der Versammlung mündlich oder schriftlich beim Vorstand vorzutragen bzw. einzureichen.

2)    Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder durch einen Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (1) entsprechend.

3)     Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben) beschlussfähig (mit der einfachen Mehrheit), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

 

§14

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1)    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren

2)    Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses

3)    Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses

4)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge

5)    Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder

6)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7)    Satzungsänderungen

§15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur wie unter §10, Abs. (1) genannt. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2)    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

3)    Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem Entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

4)    Der 1. bzw. 2. Vorsitzenden sind geheim zu wählen. Es entscheidet bei den Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Wahl, dies gilt auch für die Vereinsausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.

 

 

§16

Auflösung des Vereins:

1)    Die Auflösung des Vereins kann vom Ausschuss oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt werden und von der Mitgliederversammlung mit einer Majorität von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss schriftlich begründet werden und jedem Mitglied 14 Tage vor der zu berufenden Mitgliederversammlung zugestellt werden.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen an die Gemeinde Tussenhausen zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

§17

Datenschutzerklärung zur Satzung:

1.     Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden - ausschließlich - gespeichert und verarbeitet:

a)    Geschlecht

b)    Vorname, Nachname

c)    Geburtsdatum

d)    Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

e)    E-Mailadresse und Telefonnummern (Festnetz und Mobilnummer)

f)     Datum des Vereinsbeitritts

g)    Funktion im Theaterbereich

h)    Bankverbindung (IBAN)

i)      Ehrungen/Jubiläen

2.     Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

3.     Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

4.     Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

5.     Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Verband Bayerischer. Amateurtheater (VBAT) gesendet. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.

6.     Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung oder Austritt des betroffenen Mitglieds archiviert oder nach erfolgtem Widerspruch des Mitglieds die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

7.     Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet. 

8.     Die Datenkategorien unter 1b), 1f), 1g) und 1i) werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert bzw. aufbewahrt. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Archivierung des Amateurtheaters zugrunde.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.11.2023 beschlossen.